Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
Mit der zuletzt veröffentlichten Verordnung EU 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Angaben im Finanzdienstleistungssektor will die EU die Transparenz über Nachhaltigkeitsrisiken und die Erreichung nachhaltiger Ziele in den Investmentprozessen verbessern. Dazu gehört zum Beispiel die Offenlegung der wahrscheinlichen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite von Finanzprodukten in den vorvertraglichen Dokumenten. Ein Rahmen harmonisierter Offenlegungsanforderungen soll den Anlegern helfen, nachhaltigkeitsbezogene Aspekte von Finanzprodukten besser zu verstehen und leichter zu vergleichen.
Mit dieser Verordnung will die Kommission der EU die Erreichung der Ziele der Agenda 2030 für eine nachhaltige Entwicklung unterstützen und den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft im Einklang mit dem Abkommen von Paris 2015 fördern. Sie umfasst daher eine breite Palette von Finanzprodukten wie Fonds (OGAW und AIF), Pensionsprodukte und -systeme sowie versicherungsbezogene Anlageprodukte. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf solchen, die zur Verbesserung bestimmter ökologischer oder sozialer Merkmale gefördert werden. Betroffene Unternehmen sind daher Wertpapierfirmen, die Portfoliomanagement anbieten, Versicherungsgesellschaften, die versicherungsbezogene Anlageprodukte anbieten, und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (IORP).
Am 29. Dezember 2019 tritt die Verordnung in Kraft. Es folgt eine Übergangsfrist von 15 Monaten. In der Verordnung findet sich der 10. März 2021 als der Tag, ab den neue Regelung gilt. Im Laufe des Jahres 2020 ist mit technischen Regulierungsstandards zu rechnen, die mehr Klarheit über die konkreten Anforderungen schaffen sollen. Wir bei IDS werden alle Aktualisierungen dieser Standards verfolgen und Sie auf dem aktuellen Stand halten.